Die kantonalen Strafverfolgungsbehörden wenden auf die von ihnen geführten Strafverfahren die Schweizerische Strafprozessordnung an (vergleiche Art. 1 Abs. 1 StPO). Die Zustellfiktion kann daher entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch bei Strafverfahren mit Auslandsbezug zur Anwendung kommen (vergleiche BGE 6B_541/2014 a.a.O. E. 1.3). Wie es sich vorliegend mit der Zustellfiktion im Einzelnen verhält, kann mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen indes offen bleiben.