Es sei ihm nie eine Abholungseinladung für eine eingeschriebene Sendung der Beschwerdegegnerin zugegangen. Ausserdem sei die Zustellfiktion im innerdeutschen Verkehr überhaupt nicht gebräuchlich, weshalb die innerschweizerischen Mechanismen nicht ohne Weiteres auf deutsche Verhältnisse übertragen werden könnten. c) Die Beschwerdegegnerin führt im Wesentlichen aus, der Track & Trace Auszug der Post bedürfe keiner unterschriftlichen Bestätigung der Post. Die Zustellfiktion gelte überdies auch für Sendungen ins Ausland.