b) Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst, dass der Strafbefehl vom 29. September 2015 überhaupt von der Beschwerdegegnerin an ihn versendet wurde. Die Sendeverfolgung (Track & Trace) der Post genüge nicht, den Nachweis dafür zu erbringen. Vielmehr bedürfe es zumindest einer unterschriftlichen Bestätigung der Post. Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, die für die Zustellfiktion vorausgesetzte siebentägige Abholfrist sei überhaupt nicht abgewartet, sondern die Postsendung sei am 11. November 2015 gleich wieder zurück an die Beschwerdegegnerin retourniert worden. Es sei ihm nie eine Abholungseinladung für eine eingeschriebene Sendung der Beschwerdegegnerin zugegangen.