85 Abs. 4 lit. a StPO. Der Strafbefehl habe am 11. November 2015 als zugestellt zu gelten und die Einsprachefrist habe somit am 12. November 2015 zu laufen begonnen und am 23. November 2015 geendet. Die Einsprache vom 24. November 2015 sei deshalb verspätet erfolgt.