Die Vermutung könne der Adressat nur umstossen, indem er den Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der Zustellung erbringe. Aus den Akten gehe hervor, dass der Strafbefehl vom 29. September 2015 gleichentags per eingeschriebener Postsendung an den Beschwerdeführer versandt und von diesem in der Folge nicht abgeholt worden sei. Die Sendung sei am 11. November 2015 an die Beschwerdegegnerin zurückgeschickt worden, nachdem die Sendung während einer siebentägigen Frist nicht abgeholt worden sei. Da der Beschwerdeführer mit einer Zustellung habe rechnen müssen, greife die Zustellfiktion nach Art. 85 Abs. 4 lit.