a) Die Vorinstanz hat zusammengefasst erwogen, dass bei der Zustellung von Entscheiden grundsätzlich die Behörde die Beweislast trage. Bei eingeschriebenen Sendungen finde aber eine Umkehr der Beweislast statt, indem die widerlegbare Vermutung greife, dass der Avis ordnungsgemäss in den Briefkasten oder in das Postfach des Empfängers gelegt und das Zustelldatum korrekt registriert worden sei. Diese Vermutung greife auch dann, wenn die Sendung im elektronischen Suchsystem der Post (Track & Trace) erfasst sei. Die Vermutung könne der Adressat nur umstossen, indem er den Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der Zustellung erbringe.