2. In der Sache strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer gegen den Strafbefehl vom 29. September 2015 gültig Einsprache erhoben hat. Namentlich ist umstritten, wann der fragliche Strafbefehl als zugestellt zu gelten und ab wann dementsprechend die Einsprachefrist zu laufen begonnen hat. Nur wenn eine rechtzeitige und damit gültige Einsprache vorläge, könnte das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer – wie von diesem verlangt – fortgesetzt werden, anderenfalls würde der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO).