Es darf auf das Suchsystem „Track und Trace“ der Post abgestellt werden. Bei Vorhandensein des Vermerks „zur Abholung gemeldet“ darf vermutungsweise gefolgert werden, dass eine Abholungseinladung im Briefkasten deponiert wurde. Umgekehrt drängt sich bei Fehlen dieses Vermerks der Schluss auf, dass keine Abholungseinladung hinterlegt wurde. Im konkreten Fall war der Track und Trace Auszug lückenhaft und es bestanden konkrete Anzeichen, dass in der Zustellung ein Fehler bei der Post vorlag. Gutheissung der Beschwerde. Obergericht, 29. August 2016, OG BI 16 6 Aus den Erwägungen: