Die Zustellfiktion kann auch bei Strafverfahren mit Auslandsbezug zur Anwendung kommen. Die Beweislast für die Zustellung trägt die Behörde. Bei eingeschriebenen Sendungen, welche nicht direkt übergeben werden können, gilt die widerlegbare Vermutung, dass der Postangestellte den Avis ordnungsgemäss in den Briefkasten oder in das Postfach des Empfängers gelegt hat und das Zustelldatum korrekt registriert worden ist. Die immer bestehende theoretische Möglichkeit eines Fehlers bei der Poststelle genügt nicht, um die Vermutung zu widerlegen, solange nicht konkrete Anzeichen für einen derartigen Fehler vorhanden sind. Es darf auf das Suchsystem „Track und Trace“ der Post abgestellt werden.