Strafprozessordnung. Art. 52 SDÜ. Art. IIIA lit. b ZV-D/EUeR. Art. 85 Abs. 2, 3 und 4 lit. a, Art. 90 Abs. 1, Art. 354 Abs. 1 StPO. Einsprachefrist gegen einen Strafbefehl. Beschwerde gegen die Feststellung der Ungültigkeit der Einsprache infolge Verspätung. Umstritten war die Zustellung eines Strafbefehls an einen Empfänger in Deutschland. Zustellungen erfolgen durch eingeschriebene Postsendung. Sofern entsprechende internationale Abkommen – wie im konkreten Fall mit Deutschland – abgeschlossen wurden, kann die Zustellung an den Empfänger wie im Inland direkt postalisch erfolgen. Die Zustellfiktion kann auch bei Strafverfahren mit Auslandsbezug zur Anwendung kommen.