{"Signatur": "UR_OG_002", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2016-08-29", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_002_2016-OG-BI-16-6_2016-08-29.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/9223", "Checksum": "aba4d0eabc16f4fb61332eb1ce02ec9a"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2016_OG BI 16 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 29.08.2016 2016_OG BI 16 6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafprozessordnung. Art. 52 SDÜ. Art. IIIA lit. b ZV-D/EUeR. Art. 85 Abs. 2, 3 und 4 lit. a, Art. 90 Abs. 1, Art. 354 Abs. 1 StPO. 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November 2015 legt umgekehrt\nnahe, dass für die eingeschriebene Sendung keine Abholungseinladung in den Briefkasten\ngelegt wurde (E. 4c hievor). Damit erscheint zweifelhaft, ob vor dem 11. November 2015\ntatsächlich ein Zustellversuch stattgefunden hat, der den Anforderungen der StPO genügt.\nMit den Aufklebern auf dem Sendecouvert lässt sich ein Zustellversuch vor dem 11.\nNovember 2015 ebenfalls nicht rechtsgenüglich nachweisen. Die Angaben auf den\nAufklebern weisen erhebliche Unklarheiten auf. Zwar ist auf dem Aufkleber der Deutschen\nPost auf dem Sendungscouvert das Feld „nicht abgeholt“ angekreuzt. Doch ist nirgends\nersichtlich, ob und allenfalls wann eine Abholungseinladung im Briefkasten deponiert wurde.\nDie Angaben lassen unterschiedliche Schlüsse zu (E. 4b hievor). Ausserdem datiert sowohl\nder Vermerk auf dem Aufkleber der Deutschen Post wie auf dem Aufkleber von DHL\n(15.10.2015 beziehungsweise 05.10.2015) vor dem Zustellversuch, welcher aus der\nSendeverfolgung der Schweizerischen Post ersichtlich ist (11.11.2015). Der (impliziten)\nAuffassung der Vorinstanz kann aus diesen Gründen nicht gefolgt werden. Ob und wann\neine korrekte Zustellung (inklusive Abholungseinladung) an den Beschwerdeführer im\nZeitraum 30. September 2015 bis 11. November 2015 versucht wurde, lässt sich den Akten\nnicht rechtsgenüglich entnehmen. Es ist damit schon fraglich, ob vorliegend überhaupt eine\nUmkehr der Beweislast erfolgt oder ob nicht vielmehr die Beschwerdegegnerin die Folgen\nder Beweislosigkeit zu tragen hat (E. 4a hievor). Auf jeden Fall bestehen hinsichtlich des\ngenauen Datums des Zustellversuches durch die Deutsche Post beziehungsweise DHL\nsowie bezüglich des Deponierens einer Abholungseinladung im Briefkasten des\nBeschwerdeführers insgesamt aber ohnehin Unregelmässigkeiten und Unklarheiten. Es\nsprechen konkrete Anzeichen dafür, dass tatsächlich keine Abholungseinladung im\nBriefkasten des Beschwerdeführers hinterlegt wurde und insofern ein Fehler in der\nZustellung erfolgte, zumal das Vorgehen der Post offenbar nicht dem Üblichen entsprach\n(vergleiche E. 4f hernach). Ob eine korrekte Zustellung (inklusive Abholungseinladung) an\nden Beschwerdeführer im Zeitraum 30. September 2015 bis 11. November 2015 versucht\nwurde, könnte somit, selbst wenn eine Umkehr der Beweislast zu erfolgen hätte, mit Fug\nbezweifelt werden. In Anbetracht des herabgesetzten Beweismasses der überwiegenden\nWahrscheinlichkeit müsste vorliegend die Vermutung der erfolgten Zustellung als widerlegt\ngelten (E. 4a hievor).\n\ne) Ob schliesslich am 11. November 2015 tatsächlich, wie im Sendungsprotokoll\nvermerkt, ein Zustellversuch an den Beschwerdeführer stattgefunden hat, kann ebenfalls\nbezweifelt, letztlich aber offen gelassen werden, da die Einsprache so oder anders als\nrechtzeitig betrachtet werden muss. Würde nämlich, dem Sendungsprotokoll folgend, davon\nausgegangen, dass am 11. November 2015 ein Zustellversuch an den Beschwerdeführer\nerfolgte, so würde die zehntägige Einsprachefrist erst am siebten Tag nach diesem Datum\nzu laufen beginnen (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO). Die Einsprache vom 24. November 2015\nwäre diesfalls rechtzeitig erfolgt. Würde davon ausgegangen, dass am 11. November 2015\nkein Zustellversuch an den Beschwerdeführer, sondern vielmehr nur eine Retournierung in\ndie Schweiz stattfand, so müsste für den Fristenlauf auf den vom Beschwerdeführer geltend\ngemachten Zeitpunkt des Erhalts des Strafbefehls abgestellt werden (BGE 124 V 402 E. 2a).\nDie Einsprache wäre auch dann und erst recht als rechtzeitig zu werten.\n\nf) Am dargelegten Ergebnis ändert auch die von der Beschwerdegegnerin zu\nRecht erfolgte Abklärung nichts (act. 22). Die Abklärung ergab, dass bezüglich\nZustellversuchs und Deponierens einer Abholungseinladung von der Deutschen Post keine\nweiteren Informationen erhältlich sind. Gemäss Auskunft der Deutschen Post wurde die\nSendung am 11. November 2015 in die Schweiz retourniert. Was mit der Sendung zwischen\ndem 30. September 2015 und 11. November 2015 geschah, konnte nicht rekonstruiert\nwerden. Die Auskunft, dass nach einem Zustellversuch eine Frist von sieben Tagen\nabgewartet werde, ist allgemeiner Natur und belegt nicht, dass im konkreten Fall ein\nkorrekter Zustellversuch (inklusive Abholungseinladung) erfolgt ist. Zudem ist es offenbar\nunüblich, dass DHL für die Verteilung von Briefen eingesetzt wird. Wie der Aufkleber von\nDHL auf das Sendecouvert gelangte, konnte die Deutsche Post jedenfalls nicht erklären, da\ngemäss ihren Angaben DHL eigentlich nur für den Paket- nicht aber für den Briefversand\neingesetzt werde.\n5. Die Beschwerde ist begründet. Die Einsprache vom 24. November 2015 erfolgte\nnach dem Gesagten rechtzeitig. Da das Strafverfahren der Vorinstanz überwiesen wurde,\nwird diese über den weiteren Gang des Verfahrens zu entscheiden haben (Art. 328 Abs. 2\nStPO). Die Sache ist in Aufhebung der angefochtenen Verfügung entsprechend an die\nVorinstanz zur weiteren Behandlung zurückzuweisen.\n"}