{"Signatur": "UR_OG_002", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2016-08-29", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_002_2016-OG-BI-16-6_2016-08-29.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/9223", "Checksum": "aba4d0eabc16f4fb61332eb1ce02ec9a"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2016_OG BI 16 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 29.08.2016 2016_OG BI 16 6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafprozessordnung. Art. 52 SDÜ. Art. IIIA lit. b ZV-D/EUeR. Art. 85 Abs. 2, 3 und 4 lit. a, Art. 90 Abs. 1, Art. 354 Abs. 1 StPO. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:11:52", "Checksum": "82ae2444cf4b65d8425972d5e500d482", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 29.08.2016 2016_OG BI 16 6\nRegeste:\nStrafprozessordnung. Art. 52 SDÜ. Art. IIIA lit. b ZV-D/EUeR. Art. 85 Abs. 2, 3 und 4 lit. a, Art. 90 Abs. 1, Art. 354 Abs. 1 StPO. \n\n b) Im vorliegenden Fall liegt ein Sendungsprotokoll („Track & Trace“) der\nSchweizerischen Post bei den Akten (act. 21). In Kombination mit der von der\nBeschwerdegegnerin eingereichten Barcodeliste lässt sich daraus ersehen, dass die\nBeschwerdegegnerin am 29. September 2015 den hier fraglichen Strafbefehl an den\nBeschwerdeführer adressiert der Post übergeben hat. Soweit der Beschwerdeführer\nGegenteiliges ausführt, ist ihm nicht zu folgen. Entgegen der Auffassung des\nBeschwerdeführers darf sodann auf das Sendungsprotokoll abgestellt werden und eine\nunterschriftliche Bestätigung der Post ist nicht erforderlich (E. 4a hievor; vergleiche auch\nEntscheid Bundesverwaltungsgericht vom 28.07.2015, B-4294/2014, E. 1.4.2). Aus dem\nSendungsprotokoll lässt sich entnehmen, dass die Sendung am 30. September 2015 in den\nMachtbereich der Deutschen Post gelangte (Eintrag „Abgang Grenzstelle Aufgabeland“). Der\nnächste Eintrag datiert vom 11. November 2015 und ist mit „Zustellversuch“ betitelt. Am 13.\nNovember 2015 gelangte die Sendung wiederum in die Schweiz (Eintrag „Übergabe an\nInlandsortierung“). Über das Schicksal der Sendung zwischen dem 30. September 2015 und\ndem 11. November 2015 gibt das Sendungsprotokoll keinen Aufschluss. Neben dem\nSendungsprotokoll befindet sich in den Akten das Sendecouvert des Strafbefehls (act. 16).\nDarauf ist ein Aufkleber der DHL Deutschen Post mit dem Titel „Benachrichtigungslabel“\nangebracht. Auf dem Aufkleber ist das Datum „05.10.“ vermerkt. Daraus könnte sich\nschliessen lassen, dass am 5. Oktober 2015 womöglich versucht wurde, die Sendung dem\nBeschwerdeführer zuzustellen, er aber (wohl) nicht angetroffen werden konnte. Zusätzlich\nbefindet sich auf dem Sendecouvert ein weiterer Aufkleber der Deutschen Post mit dem Titel\n„Zurück/Retour“. Darauf ist das Feld „nicht abgeholt“ angekreuzt und handschriftlich „15/10“\nnotiert, was darauf schliessen lassen könnte, dass die Postsendung am 15. Oktober 2015 in\ndie Schweiz zurückgesendet wurde oder dass eine allfällige Abholungsfrist an diesem Datum\nunbenutzt abgelaufen war. Hingegen lässt sich, wie dargelegt, dem Sendungsprotokoll der\nSchweizerischen Post weder ein Zustellversuch am 5. Oktober 2015 noch eine\nRetournierung in die Schweiz am 15. Oktober 2015 noch ein sonstiger Eintrag zwischen dem\n30. September 2015 und dem 11. November 2015 entnehmen. Vielmehr erfolgte gemäss\nSendungsprotokoll erst am 11. November 2015 ein Zustellversuch und in unmittelbarem\nAnschluss dazu die Retournierung in die Schweiz.\n\nc) Vorliegendem Fall liegt eine eingeschriebene Postsendung zugrunde und es\nwird unter anderem bestritten, dass von der Deutschen Post eine Abholungseinladung im\nBriefkasten des Beschwerdeführers deponiert wurde. Für die Frage, ob eine\nAbholungseinladung deponiert wurde, darf grundsätzlich auf die Vermerke in der\nSendungsverfolgung abgestellt werden (E. 4a f. hievor). Bei Vorhandensein des Vermerks\n„zur Abholung gemeldet“ darf vermutungsweise gefolgert werden, dass eine\nAbholungseinladung im Briefkasten deponiert wurde. Umgekehrt drängt sich bei Fehlen\ndieses Vermerks der Schluss auf, dass keine Abholungseinladung hinterlegt wurde (BGE\n2C_780/2010 vom 21.03.2011 E. 2.7; Entscheid Bundesverwaltungsgericht a.a.O., E. 1.4.2).\nDenn wenn die Post für die Zustellung von eingeschriebenen Sendungen schon über ein\nsolches Nachweissystem verfügt und im konkreten Fall auch angewendet hat, darf\ngrundsätzlich auf diese Vermerke abgestellt werden (BGE 2C_780/2010 a.a.O. E. 2.7).\n\n"}