{"Signatur": "UR_OG_002", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2016-08-29", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_002_2016-OG-BI-16-6_2016-08-29.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/9223", "Checksum": "aba4d0eabc16f4fb61332eb1ce02ec9a"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2016_OG BI 16 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 29.08.2016 2016_OG BI 16 6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafprozessordnung. Art. 52 SDÜ. Art. IIIA lit. b ZV-D/EUeR. Art. 85 Abs. 2, 3 und 4 lit. a, Art. 90 Abs. 1, Art. 354 Abs. 1 StPO. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:11:52", "Checksum": "82ae2444cf4b65d8425972d5e500d482", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 29.08.2016 2016_OG BI 16 6\nRegeste:\nStrafprozessordnung. Art. 52 SDÜ. Art. IIIA lit. b ZV-D/EUeR. Art. 85 Abs. 2, 3 und 4 lit. a, Art. 90 Abs. 1, Art. 354 Abs. 1 StPO. \n\n 3. Gegen einen Strafbefehl kann innerhalb von 10 Tagen bei der Staatsanwaltschaft\nschriftlich Einsprache erhoben werden (Art. 354 Abs. 1 StPO). Die Einsprachefrist beginnt\nam Tag nach der erfolgten Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Zustellungen durch\ndie Strafbehörden erfolgen durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise\ngegen Empfangsbestätigung, insbesondere durch die Polizei (Art. 85 Abs. 2 StPO). Sofern\nentsprechende internationale Abkommen – wie hier mit Deutschland – abgeschlossen\nwurden, kann die Zustellung an den Empfänger wie im Inland direkt postalisch erfolgen (BGE\n6B_541/2014 vom 23.09.2014 E. 1.3; Art. 52 Abs. 1 SDÜ, Art. IIIA lit. b ZV-D/EUeR). Die\nZustellung ist erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin oder dem Adressaten oder von\neiner angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person\nentgegengenommen wurde (Art. 85 Abs. 3 StPO). Sie gilt bei eingeschriebener\nPostsendung, die nicht abgeholt worden ist, zudem am siebten Tag nach dem erfolglosen\nZustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art.\n85 Abs. 4 lit. a StPO, sogenannte „Zustellfiktion“). Die kantonalen Strafverfolgungsbehörden\nwenden auf die von ihnen geführten Strafverfahren die Schweizerische Strafprozessordnung\nan (vergleiche Art. 1 Abs. 1 StPO). Die Zustellfiktion kann daher entgegen der Auffassung\ndes Beschwerdeführers auch bei Strafverfahren mit Auslandsbezug zur Anwendung\nkommen (vergleiche BGE 6B_541/2014 a.a.O. E. 1.3). Wie es sich vorliegend mit der\nZustellfiktion im Einzelnen verhält, kann mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen indes\noffen bleiben.\n\n4. a) Das Gesetz äussert sich nicht dazu, wem die Beweislast für die Zustellung\nobliegt. Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung trägt die Beweislast für die\nZustellung von Entscheiden die Behörde. Entgegen dieser allgemeinen Beweislastverteilung\ngilt bei eingeschriebenen Sendungen, welche nicht direkt übergeben werden können, eine\nwiderlegbare Vermutung, dass der Postangestellte den Avis ordnungsgemäss in den\nBriefkasten oder in das Postfach des Empfängers gelegt hat und das Zustellungsdatum\nkorrekt registriert worden ist. Dies gilt namentlich auch dann, wenn die Sendung im\nelektronischen Suchsystem \"Track & Trace\" der Post erfasst ist, mit welchem es möglich ist,\ndie Sendung bis zum Empfangsbereich des Empfängers zu verfolgen. Es findet in diesem\nFall eine Umkehr der Beweislast in dem Sinne statt, als im Falle der Beweislosigkeit der\nEntscheid zuungunsten des Empfängers ausfällt, der den Erhalt der Abholungseinladung\nbestreitet. Diese Vermutung kann durch den Gegenbeweis umgestossen werden. Sie gilt so\nlange, als der Empfänger nicht den Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von\nFehlern bei der Zustellung erbringt. Da der Nichtzugang einer Abholungseinladung eine\nnegative Tatsache ist, kann dafür naturgemäss kaum je der volle Beweis erbracht werden.\nDie immer bestehende theoretische Möglichkeit eines Fehlers bei der Poststelle genügt\nnicht, um die Vermutung zu widerlegen, solange nicht konkrete Anzeichen für einen\nderartigen Fehler vorhanden sind (zum Ganzen: BGE 6B_940/2013 vom 31.03.2014 E. 2.1.1\nmit zahlreichen Hinweisen).\n\n"}