{"Signatur": "UR_OG_002", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2016-08-29", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_002_2016-OG-BI-16-6_2016-08-29.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/9223", "Checksum": "aba4d0eabc16f4fb61332eb1ce02ec9a"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2016_OG BI 16 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 29.08.2016 2016_OG BI 16 6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafprozessordnung. Art. 52 SDÜ. Art. IIIA lit. b ZV-D/EUeR. Art. 85 Abs. 2, 3 und 4 lit. a, Art. 90 Abs. 1, Art. 354 Abs. 1 StPO. 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Sofern entsprechende internationale\nAbkommen – wie im konkreten Fall mit Deutschland – abgeschlossen wurden,\nkann die Zustellung an den Empfänger wie im Inland direkt postalisch erfolgen.\nDie Zustellfiktion kann auch bei Strafverfahren mit Auslandsbezug zur\nAnwendung kommen. Die Beweislast für die Zustellung trägt die Behörde. Bei\neingeschriebenen Sendungen, welche nicht direkt übergeben werden können,\ngilt die widerlegbare Vermutung, dass der Postangestellte den Avis\nordnungsgemäss in den Briefkasten oder in das Postfach des Empfängers\ngelegt hat und das Zustelldatum korrekt registriert worden ist. Die immer\nbestehende theoretische Möglichkeit eines Fehlers bei der Poststelle genügt\nnicht, um die Vermutung zu widerlegen, solange nicht konkrete Anzeichen für\neinen derartigen Fehler vorhanden sind. Es darf auf das Suchsystem „Track\nund Trace“ der Post abgestellt werden. Bei Vorhandensein des Vermerks „zur\nAbholung gemeldet“ darf vermutungsweise gefolgert werden, dass eine\nAbholungseinladung im Briefkasten deponiert wurde. Umgekehrt drängt sich\nbei Fehlen dieses Vermerks der Schluss auf, dass keine Abholungseinladung\nhinterlegt wurde. Im konkreten Fall war der Track und Trace Auszug lückenhaft\nund es bestanden konkrete Anzeichen, dass in der Zustellung ein Fehler bei\nder Post vorlag. Gutheissung der Beschwerde.\n\nObergericht, 29. August 2016, OG BI 16 6\n\nAus den Erwägungen:\n\n2. In der Sache strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer gegen den\nStrafbefehl vom 29. September 2015 gültig Einsprache erhoben hat. Namentlich ist\numstritten, wann der fragliche Strafbefehl als zugestellt zu gelten und ab wann\ndementsprechend die Einsprachefrist zu laufen begonnen hat. Nur wenn eine rechtzeitige\nund damit gültige Einsprache vorläge, könnte das Strafverfahren gegen den\nBeschwerdeführer – wie von diesem verlangt – fortgesetzt werden, anderenfalls würde der\nStrafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO).\n\na) Die Vorinstanz hat zusammengefasst erwogen, dass bei der Zustellung von\nEntscheiden grundsätzlich die Behörde die Beweislast trage. Bei eingeschriebenen\nSendungen finde aber eine Umkehr der Beweislast statt, indem die widerlegbare Vermutung\ngreife, dass der Avis ordnungsgemäss in den Briefkasten oder in das Postfach des\nEmpfängers gelegt und das Zustelldatum korrekt registriert worden sei. Diese Vermutung\ngreife auch dann, wenn die Sendung im elektronischen Suchsystem der Post (Track &\nTrace) erfasst sei. Die Vermutung könne der Adressat nur umstossen, indem er den\nNachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der Zustellung erbringe.\nAus den Akten gehe hervor, dass der Strafbefehl vom 29. September 2015 gleichentags per\neingeschriebener Postsendung an den Beschwerdeführer versandt und von diesem in der\nFolge nicht abgeholt worden sei. Die Sendung sei am 11. November 2015 an die\nBeschwerdegegnerin zurückgeschickt worden, nachdem die Sendung während einer\nsiebentägigen Frist nicht abgeholt worden sei. Da der Beschwerdeführer mit einer Zustellung\nhabe rechnen müssen, greife die Zustellfiktion nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO. Der\nStrafbefehl habe am 11. November 2015 als zugestellt zu gelten und die Einsprachefrist\nhabe somit am 12. November 2015 zu laufen begonnen und am 23. November 2015\ngeendet. Die Einsprache vom 24. November 2015 sei deshalb verspätet erfolgt.\n\nb) Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst, dass der Strafbefehl vom 29.\nSeptember 2015 überhaupt von der Beschwerdegegnerin an ihn versendet wurde. Die\nSendeverfolgung (Track & Trace) der Post genüge nicht, den Nachweis dafür zu erbringen.\nVielmehr bedürfe es zumindest einer unterschriftlichen Bestätigung der Post. Des Weiteren\nmacht der Beschwerdeführer geltend, die für die Zustellfiktion vorausgesetzte siebentägige\nAbholfrist sei überhaupt nicht abgewartet, sondern die Postsendung sei am 11. November\n2015 gleich wieder zurück an die Beschwerdegegnerin retourniert worden. Es sei ihm nie\neine Abholungseinladung für eine eingeschriebene Sendung der Beschwerdegegnerin\nzugegangen. Ausserdem sei die Zustellfiktion im innerdeutschen Verkehr überhaupt nicht\ngebräuchlich, weshalb die innerschweizerischen Mechanismen nicht ohne Weiteres auf\ndeutsche Verhältnisse übertragen werden könnten.\n\nc) Die Beschwerdegegnerin führt im Wesentlichen aus, der Track & Trace Auszug\nder Post bedürfe keiner unterschriftlichen Bestätigung der Post. Die Zustellfiktion gelte\nüberdies auch für Sendungen ins Ausland.\n\n"}