Auf diesen Umstand wurde im Strafbefehl aufmerksam gemacht. Es ist der Beschwerdegegnerin insofern beizupflichten, dass vorliegend nicht erkennbar ist, inwiefern der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sein soll, sich mit dem zweiseitigen Strafbefehl zu befassen und anschliessend zumindest eine Drittperson mit der Vornahme einer schlichten schriftlichen Erklärung, dass Einsprache erhoben werde, zu betrauen. Dass angeblich erst später ein Jurist beigezogen worden ist und der Beschwerdeführer mit der Strafprozessordnung nicht vertraut war, ändert nichts daran, dass ihm auch bei allenfalls angeschlagenem Gesundheitszustand und zumal als Unternehmer und Lehrbeauftragter einer Höheren