d) Zu berücksichtigen sind ferner auch die Anforderungen, welche an die fristwahrende versäumte Verfahrenshandlung gestellt werden. Wie die Beschwerdegegnerin sinngemäss zu Recht ausführt, sind die formellen Anforderungen an die Einsprache der beschuldigten Person äusserst tief. Es muss lediglich schriftlich erklärt werden, dass Einsprache erhoben wird. Eine Begründung ist nicht erforderlich (Art. 354 Abs. 2 StPO). Auf diesen Umstand wurde im Strafbefehl aufmerksam gemacht.