Der Beschwerdeführer mag für den Verzicht auf ein Zeugnis nachvollziehbare persönliche Gründe gehabt haben. Auf der anderen Seite bleibt damit, wie erwähnt, das Bestehen und insbesondere das Ausmass der angeblichen Erkrankung unbelegt. Letztlich bleibt es bei der blossen Behauptung des Beschwerdeführers, er habe an einem Burn-out gelitten und es sei ihm aus diesem Grund unmöglich gewesen, die versäumte Frist zu wahren oder eine Drittperson mit der Wahrung der Frist zu betrauen. Unter diesen Umständen kann die geltend gemachte Erkrankung und insbesondere deren Ausmass und damit ein Wiederherstellungsgrund nicht als glaubhaft gemacht beurteilt werden (vergleiche E. 3b hievor).