c) Im vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer als Wiederherstellungsgrund eine Erkrankung am Burnout-Syndrom geltend. Nach Angaben des Beschwerdeführers wurde auf dessen eigenen Wunsch auf die Ausstellung eines ärztlichen Zeugnisses jedoch ausdrücklich verzichtet. So konnte und wollte er denn auch bereits der Beschwerdegegnerin auf deren Ersuchen hin kein entsprechendes Zeugnis beibringen (vergleiche Bst. B hievor). Ein ärztliches Zeugnis, welches das tatsächliche Bestehen der Erkrankung und insbesondere deren Ausmass belegen würde, fehlt somit. Insbesondere fehlt damit eine gesicherte Diagnose.