Ein Krankheitszustand bildet nach der Rechtsprechung ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung führendes Hindernis, wenn und solange er jegliches auf die Fristwahrung gerichtete Handeln verunmöglicht (BGE 6B_318/2012 vom 21.01.2013 E. 1.2 mit Hinweisen, Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom 27.03.2013, OG BI 13 2, E. 4a). Die Erkrankung muss nach obigen Grundsätzen derart gravierend sein, dass der Rechtsuchende durch sie davon abgehalten wird, innert Frist selber zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen (vergleiche BGE 6B_318/2012 vom 21.01.2013 E. 1.2).