Es muss sich dabei um Gründe von einigem Gewicht handeln (BGE 6B_125/2011 vom 07.07.2011 E. 1). Wiederherstellung kann nur in Fällen klarer Schuldlosigkeit gewährt werden. Jedes Verschulden einer Partei oder ihres Vertreters oder beigezogener Hilfspersonen, so geringfügig es sein mag, schliesst sie aus. Allgemein wird vorausgesetzt, dass es dem Betroffenen in seiner konkreten Situation unmöglich war, die fragliche Frist zu wahren oder mit der Fristwahrung einen Dritten zu betrauen (BGE 6B_125/2011 vom 07.07.2011 E. 1, Christof Riedo, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., 2014, N. 35 zu Art. 94).