Auf eigenen Wunsch sei auf die Ausstellung eines ärztlichen Zeugnisses verzichtet worden. Dass ihm die Konsequenzen eines nicht fristgerechten Handelns bewusst gewesen sei, bestreitet der Beschwerdeführer vehement. Es sei erst nach Kontakt mit seinem Juristen und dessen Beurteilung zur Rechtslage möglich gewesen, die Tragweite des Strafbefehls verstehen zu können (Beschwerdeschrift a.a.O., S. 2).