c) Der Beschwerdeführer legt demgegenüber dar, dass gesundheitliche Gründe eine sachgemässe Prüfung des Strafbefehls innerhalb der vorgegebenen Frist nicht zugelassen hätten. Das Burnout-Syndrom habe ihn vor ein derartiges Hindernis gestellt, dass er nicht selber habe handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung habe betrauen können (Beschwerdeschrift vom 10.02.2016, S. 1 f.). Die Erkrankung sei durch die ärztliche Diagnose objektiv und subjektiv begründet. Auf eigenen Wunsch sei auf die Ausstellung eines ärztlichen Zeugnisses verzichtet worden.