Dass der Beschwerdeführer den Strafbefehl und die daraus entstehenden Konsequenzen verstanden habe, ergebe sich aus seinen Ausführungen in seinem Schreiben vom 24. September 2015, worin er sich gar rechtlich und unter Beizug eines Bundesgerichtsentscheides zur Sache geäussert habe. Somit könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer den Strafbefehl verstanden habe und sich den Konsequenzen eines nicht fristgerechten Einreichens einer Einsprache durchaus bewusst gewesen sei (angefochtene Verfügung, S. 3).