Weshalb der Beschwerdeführer in der fraglichen Zeit nicht in der Lage gewesen sein soll, eine solche Einsprache selber zu machen beziehungsweise jemanden damit zu beauftragen, lasse sich nicht erkennen. Dass der Beschwerdeführer den Strafbefehl und die daraus entstehenden Konsequenzen verstanden habe, ergebe sich aus seinen Ausführungen in seinem Schreiben vom 24. September 2015, worin er sich gar rechtlich und unter Beizug eines Bundesgerichtsentscheides zur Sache geäussert habe.