b) Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung erwogen, dass nicht erkennbar sei, inwiefern der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sein soll, sich mit dem zweiseitigen Strafbefehl zu befassen. Als beschuldigte Person hätte er eine solche Einsprache überdies nicht begründen müssen. Eine einfache schriftliche Erklärung hätte gereicht, um die Frist zu wahren (angefochtene Verfügung, S. 2). Weshalb der Beschwerdeführer in der fraglichen Zeit nicht in der Lage gewesen sein soll, eine solche Einsprache selber zu machen beziehungsweise jemanden damit zu beauftragen, lasse sich nicht erkennen.