Indem der Beschwerdeführer erst mit Eingabe vom 24. September 2015 Einsprache erhob, versäumte er die Einsprachefrist nach Art. 354 Abs. 1 StPO. Vorliegend ist demnach zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Wiederherstellung der versäumten Einsprachefrist erfüllt sind und die Beschwerdegegnerin die vom Beschwerdeführer beantragte Wiederherstellung mit Verfügung vom 1. Februar 2016 zu Unrecht verweigert hat.