2. a) Unbestritten ist vorliegend, dass der Beschwerdeführer mit Strafbefehl der Beschwerdegegnerin vom 24. August 2015 wegen grober Verkehrsregelverletzung schuldig befunden wurde. Der Strafbefehl vom 24. August 2015 wurde gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post dem Beschwerdeführer am 25. August 2015 zur Abholung gemeldet und am 26. August 2015 zugestellt (act. 14). Der Beschwerdeführer bestreitet die Zustellung denn auch selber nicht (Schreiben des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin vom 24.09.2015, act. 9). Indem der Beschwerdeführer erst mit Eingabe vom 24. September 2015 Einsprache erhob, versäumte er die Einsprachefrist nach Art. 354 Abs. 1 StPO.