e) Die angefochtene Verfügung datiert vom 1. Februar 2016. Unter Berücksichtigung, dass auch Eingaben an unzuständige schweizerische Behörden fristwahrend wirken, erfolgte die am 12. Februar 2016 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri eingegangene Eingabe des Beschwerdeführers fristgerecht (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 91 Abs. 4 StPO). Auf die Beschwerde ist einzutreten. f) Das Obergericht verfügt in vorliegender Sache über volle Kognition (Art. 393 Abs. 2 StPO) und entscheidet in Einerbesetzung (Art. 37d Abs. 2 GOG).