d) Die Beschwerde ist schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss, dass die Einsprachefrist gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO wiederherzustellen sei und begründet diesen Antrag. Damit kann die Eingabe des Beschwerdeführers als formgerecht betrachtet werden.