Zu berücksichtigen sind ferner die Anforderungen, welche an die fristwahrende versäumte Verfahrenshandlung gestellt werden. Die Einsprache der beschuldigten Person gegen einen Strafbefehl muss nicht begründet werden. Eine schlichte schriftliche Erklärung genügt, um die Frist zu wahren. Abweisung der Beschwerde. Obergericht, 11. April 2016, OG BI 16 2 Aus den Erwägungen: