Auf die Einholung eines ärztlichen Zeugnisses betreffend eine Erkrankung an einem „Burn-out“ wurde seitens des angeblich betroffenen Beschwerdeführers ausdrücklich und auf eigenen Wunsch verzichtet. Damit bleibt die Erkrankung und insbesondere deren Ausmass indes unbelegt und es bleibt bei der blossen Behauptung des Beschwerdeführers, er habe an einem Burn-out gelitten und es sei ihm aus diesem Grund unmöglich gewesen, die versäumte Frist zu wahren oder eine Drittperson mit der Wahrung zu betrauen. Ein Wiederherstellungsgrund ist nicht glaubhaft erstellt. Zu berücksichtigen sind ferner die Anforderungen, welche an die fristwahrende versäumte Verfahrenshandlung gestellt werden.