Wiederherstellung kann nur in Fällen klarer Schuldlosigkeit gewährt werden. Allgemein wird vorausgesetzt, dass es dem Betroffenen in seiner konkreten Situation unmöglich war, die fragliche Frist zu wahren oder mit der Fristwahrung einen Dritten zu betrauen. Es gilt ein strenger Massstab. Das fehlende Verschulden an der Säumnis muss glaubhaft gemacht werden. Glaubhaft gemacht ist eine Behauptung, wenn für das Vorhandensein der in Frage kommenden Tatsache eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, auch wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte.