Strafprozessordnung. Art. 94 Abs. 1, Art. 354 Abs. 1 StPO. Einsprachefrist gegen Strafbefehl. Fristwiederherstellung. Beweismass des Glaubhaftmachens. Die Wiederherstellung einer versäumten Frist kommt nur in Betracht, wenn der säumigen Person kein Vorwurf gemacht werden kann, wenn sie mit anderen Worten aus hinreichenden subjektiven oder objektiven Gründen davon abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln. Es muss sich dabei um Gründe von einigem Gewicht handeln. Wiederherstellung kann nur in Fällen klarer Schuldlosigkeit gewährt werden.