{"Signatur": "UR_OG_002", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2016-04-11", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_002_2016-OG-BI-16-2_2016-04-11.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/8628", "Checksum": "95486b6832c4b757eb42ec5b973fcfb5"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2016_OG BI 16 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 11.04.2016 2016_OG BI 16 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafprozessordnung. Strafprozessordnung. Art. 94 Abs. 1, Art. 354 Abs. 1 StPO. Einsprachefrist gegen Strafbefehl. Fristwiederherstellung. Beweismass des Glaubhaftmachens. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:18:49", "Checksum": "3d8eb2be01fbe6171fbfffcf226dca3e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 11.04.2016 2016_OG BI 16 2\nRegeste:\nStrafprozessordnung. Strafprozessordnung. Art. 94 Abs. 1, Art. 354 Abs. 1 StPO. Einsprachefrist gegen Strafbefehl. Fristwiederherstellung. Beweismass des Glaubhaftmachens. \n\n c) Im vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer als Wiederherstellungsgrund\neine Erkrankung am Burnout-Syndrom geltend. Nach Angaben des Beschwerdeführers\nwurde auf dessen eigenen Wunsch auf die Ausstellung eines ärztlichen Zeugnisses jedoch\nausdrücklich verzichtet. So konnte und wollte er denn auch bereits der Beschwerdegegnerin\nauf deren Ersuchen hin kein entsprechendes Zeugnis beibringen (vergleiche Bst. B hievor).\nEin ärztliches Zeugnis, welches das tatsächliche Bestehen der Erkrankung und\ninsbesondere deren Ausmass belegen würde, fehlt somit. Insbesondere fehlt damit eine\ngesicherte Diagnose. Aus den Angaben des Beschwerdeführers wird beispielsweise nicht\nersichtlich, ob er nun an einem Ausgebranntsein (ICD-10: Z73.0) oder an einer Neurasthenie\n(ICD-10: F48.0) gelitten hat. Ersteres, worunter auch das „Burn-out“ subsumiert wird, figuriert\nim ICD-10 unter dem Titel „Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der\nLebensbewältigung“. Unter diesem Titel finden sich auch Leiden wie Mangel an\nEntspannung oder Freizeit (ICD-10: Z73.2), Stress, anderenorts nicht klassifiziert (ICD-10:\nZ73.3) oder Sozialer Rollenkonflikt, anderenorts nicht klassifiziert (ICD-10: Z73.5). Es\nerscheint fraglich und ist jedenfalls keineswegs offensichtlich oder auch wahrscheinlich, dass\neine Erkrankung aus dem genannten Bereich geradezu zu einer Verunmöglichung\nfristwahrenden Handelns nach den dargelegten strengen Kriterien führen würde (vergleiche\nE. 3a hievor). Der Beschwerdeführer mag für den Verzicht auf ein Zeugnis nachvollziehbare\npersönliche Gründe gehabt haben. Auf der anderen Seite bleibt damit, wie erwähnt, das\nBestehen und insbesondere das Ausmass der angeblichen Erkrankung unbelegt. Letztlich\nbleibt es bei der blossen Behauptung des Beschwerdeführers, er habe an einem Burn-out\ngelitten und es sei ihm aus diesem Grund unmöglich gewesen, die versäumte Frist zu\nwahren oder eine Drittperson mit der Wahrung der Frist zu betrauen. Unter diesen\nUmständen kann die geltend gemachte Erkrankung und insbesondere deren Ausmass und\ndamit ein Wiederherstellungsgrund nicht als glaubhaft gemacht beurteilt werden (vergleiche\nE. 3b hievor).\n\nd) Zu berücksichtigen sind ferner auch die Anforderungen, welche an die\nfristwahrende versäumte Verfahrenshandlung gestellt werden. Wie die Beschwerdegegnerin\nsinngemäss zu Recht ausführt, sind die formellen Anforderungen an die Einsprache der\nbeschuldigten Person äusserst tief. Es muss lediglich schriftlich erklärt werden, dass\nEinsprache erhoben wird. Eine Begründung ist nicht erforderlich (Art. 354 Abs. 2 StPO). Auf\ndiesen Umstand wurde im Strafbefehl aufmerksam gemacht. Es ist der Beschwerdegegnerin\ninsofern beizupflichten, dass vorliegend nicht erkennbar ist, inwiefern der Beschwerdeführer\nnicht in der Lage gewesen sein soll, sich mit dem zweiseitigen Strafbefehl zu befassen und\nanschliessend zumindest eine Drittperson mit der Vornahme einer schlichten schriftlichen\nErklärung, dass Einsprache erhoben werde, zu betrauen. Dass angeblich erst später ein\nJurist beigezogen worden ist und der Beschwerdeführer mit der Strafprozessordnung nicht\nvertraut war, ändert nichts daran, dass ihm auch bei allenfalls angeschlagenem\nGesundheitszustand und zumal als Unternehmer und Lehrbeauftragter einer Höheren\nFachschule klar sein musste, welche (einfachen) Vorkehren nach Erhalt des Strafbefehls zu\ntreffen gewesen wären (vergleiche BGE 6B_982/2015 vom 28.10.2015 E. 2).\n"}