{"Signatur": "UR_OG_002", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2016-04-11", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_002_2016-OG-BI-16-2_2016-04-11.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/8628", "Checksum": "95486b6832c4b757eb42ec5b973fcfb5"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2016_OG BI 16 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 11.04.2016 2016_OG BI 16 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafprozessordnung. Strafprozessordnung. Art. 94 Abs. 1, Art. 354 Abs. 1 StPO. Einsprachefrist gegen Strafbefehl. Fristwiederherstellung. Beweismass des Glaubhaftmachens. 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Weshalb der\nBeschwerdeführer in der fraglichen Zeit nicht in der Lage gewesen sein soll, eine solche\nEinsprache selber zu machen beziehungsweise jemanden damit zu beauftragen, lasse sich\nnicht erkennen. Dass der Beschwerdeführer den Strafbefehl und die daraus entstehenden\nKonsequenzen verstanden habe, ergebe sich aus seinen Ausführungen in seinem Schreiben\nvom 24. September 2015, worin er sich gar rechtlich und unter Beizug eines\nBundesgerichtsentscheides zur Sache geäussert habe. Somit könne davon ausgegangen\nwerden, dass der Beschwerdeführer den Strafbefehl verstanden habe und sich den\nKonsequenzen eines nicht fristgerechten Einreichens einer Einsprache durchaus bewusst\ngewesen sei (angefochtene Verfügung, S. 3).\n\nc) Der Beschwerdeführer legt demgegenüber dar, dass gesundheitliche Gründe\neine sachgemässe Prüfung des Strafbefehls innerhalb der vorgegebenen Frist nicht\nzugelassen hätten. Das Burnout-Syndrom habe ihn vor ein derartiges Hindernis gestellt,\ndass er nicht selber habe handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der\nProzesshandlung habe betrauen können (Beschwerdeschrift vom 10.02.2016, S. 1 f.). Die\nErkrankung sei durch die ärztliche Diagnose objektiv und subjektiv begründet. Auf eigenen\nWunsch sei auf die Ausstellung eines ärztlichen Zeugnisses verzichtet worden. Dass ihm die\nKonsequenzen eines nicht fristgerechten Handelns bewusst gewesen sei, bestreitet der\nBeschwerdeführer vehement. Es sei erst nach Kontakt mit seinem Juristen und dessen\nBeurteilung zur Rechtslage möglich gewesen, die Tragweite des Strafbefehls verstehen zu\nkönnen (Beschwerdeschrift a.a.O., S. 2).\n\n3. a) Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und\nunersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie die Wiederherstellung der Frist\nverlangen; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden\ntrifft (Art. 94 Abs. 1 StPO). Die Wiederherstellung der Frist kommt nur in Betracht, wenn der\nsäumigen Person kein Vorwurf gemacht werden kann, wenn sie mit andern Worten aus\nhinreichenden objektiven oder subjektiven Gründen davon abgehalten worden ist,\nfristgerecht zu handeln oder eine Vertretung zu bestellen. Es muss sich dabei um Gründe\nvon einigem Gewicht handeln (BGE 6B_125/2011 vom 07.07.2011 E. 1). Wiederherstellung\nkann nur in Fällen klarer Schuldlosigkeit gewährt werden. Jedes Verschulden einer Partei\noder ihres Vertreters oder beigezogener Hilfspersonen, so geringfügig es sein mag, schliesst\nsie aus. Allgemein wird vorausgesetzt, dass es dem Betroffenen in seiner konkreten\nSituation unmöglich war, die fragliche Frist zu wahren oder mit der Fristwahrung einen\nDritten zu betrauen (BGE 6B_125/2011 vom 07.07.2011 E. 1, Christof Riedo, in Basler\nKommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., 2014, N. 35 zu Art. 94). Bei der\nBeurteilung von Fristwiederherstellungsgründen gilt ein strenger Massstab (vergleiche BGE\n6B_968/2014 vom 24.12.2014 E. 1.3; 6B_318/2012 vom 21.01.2013 E. 1.2). Ein\nKrankheitszustand bildet nach der Rechtsprechung ein unverschuldetes, zur\nWiederherstellung führendes Hindernis, wenn und solange er jegliches auf die Fristwahrung\ngerichtete Handeln verunmöglicht (BGE 6B_318/2012 vom 21.01.2013 E. 1.2 mit Hinweisen,\nEntscheid Obergericht des Kantons Uri vom 27.03.2013, OG BI 13 2, E. 4a). Die Erkrankung\nmuss nach obigen Grundsätzen derart gravierend sein, dass der Rechtsuchende durch sie\ndavon abgehalten wird, innert Frist selber zu handeln oder eine Drittperson mit der\nVornahme der Prozesshandlung zu betrauen (vergleiche BGE 6B_318/2012 vom 21.01.2013\nE. 1.2).\n\nb) Das fehlende Verschulden am Säumnis muss glaubhaft gemacht werden.\nGlaubhaft gemacht ist eine Behauptung, wenn für das Vorhandensein der in Frage\nkommenden Tatsache eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, auch wenn das Gericht noch\nmit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (Christof Riedo,\na.a.O., N. 18 zu Art. 94; Max Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich\n1979, S. 323 Fn 27; ähnlich: Gasser/Rickli, Kurzkommentar zur Schweizerischen\nZivilprozessordnung, Zürich 2010, Art. 157 N. 5; Walter Fellmann, in Sutter-\nSomm/Hasenböhler /Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen\nZivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 158 N. 21 f.; vergleiche auch BGE 120 II 398\nf. E. 4c). Das Gericht darf somit weder einen stringenten Beweis verlangen noch aber auch\nblosse Behauptungen genügen lassen. Es hat vielmehr in wertender Abwägung der sich\ngegenüberstehenden Interessen die behaupteten Tatsachen auf ihre Wahrscheinlichkeit hin\nzu prüfen (vergleiche BGE 120 II 398 f. E. 4c).\n\n"}