{"Signatur": "UR_OG_002", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2016-04-11", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_002_2016-OG-BI-16-2_2016-04-11.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/8628", "Checksum": "95486b6832c4b757eb42ec5b973fcfb5"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2016_OG BI 16 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 11.04.2016 2016_OG BI 16 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafprozessordnung. Strafprozessordnung. Art. 94 Abs. 1, Art. 354 Abs. 1 StPO. Einsprachefrist gegen Strafbefehl. Fristwiederherstellung. Beweismass des Glaubhaftmachens. 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Allgemein wird vorausgesetzt,\ndass es dem Betroffenen in seiner konkreten Situation unmöglich war, die\nfragliche Frist zu wahren oder mit der Fristwahrung einen Dritten zu betrauen.\nEs gilt ein strenger Massstab. Das fehlende Verschulden an der Säumnis muss\nglaubhaft gemacht werden. Glaubhaft gemacht ist eine Behauptung, wenn für\ndas Vorhandensein der in Frage kommenden Tatsache eine gewisse\nWahrscheinlichkeit spricht, auch wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit\nrechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Das Gericht darf somit\nweder einen stringenten Beweis verlangen noch aber auch blosse\nBehauptungen genügen lassen. Auf die Einholung eines ärztlichen Zeugnisses\nbetreffend eine Erkrankung an einem „Burn-out“ wurde seitens des angeblich\nbetroffenen Beschwerdeführers ausdrücklich und auf eigenen Wunsch\nverzichtet. Damit bleibt die Erkrankung und insbesondere deren Ausmass\nindes unbelegt und es bleibt bei der blossen Behauptung des\nBeschwerdeführers, er habe an einem Burn-out gelitten und es sei ihm aus\ndiesem Grund unmöglich gewesen, die versäumte Frist zu wahren oder eine\nDrittperson mit der Wahrung zu betrauen. Ein Wiederherstellungsgrund ist\nnicht glaubhaft erstellt. Zu berücksichtigen sind ferner die Anforderungen,\nwelche an die fristwahrende versäumte Verfahrenshandlung gestellt werden.\nDie Einsprache der beschuldigten Person gegen einen Strafbefehl muss nicht\nbegründet werden. Eine schlichte schriftliche Erklärung genügt, um die Frist zu\nwahren. Abweisung der Beschwerde.\n\nObergericht, 11. April 2016, OG BI 16 2\n\nAus den Erwägungen:\n\n1. a) Die Beschwerdeinstanz hat von Amtes wegen und mit freier Kognition sämtliche\nVoraussetzungen (Prozessvoraussetzungen und Verfahrenshindernisse) für einen Entscheid\nin der Sache (in diesem Sinne also Sachentscheidungsvoraussetzungen) zu prüfen. Sind\ndiese Voraussetzungen nicht erfüllt, wird die Beschwerdeinstanz auf die Sache nicht\neintreten (Niklaus Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl.,\nZürich 2013, N. 321 ff.; Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer\nStrafprozessordnung, Zürich 2011, N. 546 f. und 554).\n\nb) Wiederherstellungsentscheide der Staatsanwaltschaft sind bei der\nBeschwerdeinstanz anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, Christof Riedo, in Basler\nKommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., 2014, N. 73 zu Art. 94). Die\nZuständigkeit zur Behandlung der Beschwerde liegt vorliegend beim angerufenen\nObergericht des Kantons Uri (Strafprozessuale Beschwerdeinstanz) (Art. 31 Abs. 1 StPO\ni.V.m. Art. 37d Abs. 1 GOG).\n\nc) Zur Beschwerde befugt ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse\nan der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der\nBeschwerdeführer hat als Adressat der angefochtenen Verfügung ein rechtlich geschütztes\nInteresse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides und ist somit zur Beschwerde\nbefugt.\n\nd) Die Beschwerde ist schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz\neinzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss, dass die\nEinsprachefrist gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO wiederherzustellen sei und begründet diesen\nAntrag. Damit kann die Eingabe des Beschwerdeführers als formgerecht betrachtet werden.\n\ne) Die angefochtene Verfügung datiert vom 1. Februar 2016. Unter\nBerücksichtigung, dass auch Eingaben an unzuständige schweizerische Behörden\nfristwahrend wirken, erfolgte die am 12. Februar 2016 bei der Staatsanwaltschaft des\nKantons Uri eingegangene Eingabe des Beschwerdeführers fristgerecht (Art. 396 Abs. 1\ni.V.m. Art. 91 Abs. 4 StPO). Auf die Beschwerde ist einzutreten.\n\nf) Das Obergericht verfügt in vorliegender Sache über volle Kognition (Art. 393\nAbs. 2 StPO) und entscheidet in Einerbesetzung (Art. 37d Abs. 2 GOG).\n\n2. a) Unbestritten ist vorliegend, dass der Beschwerdeführer mit Strafbefehl der\nBeschwerdegegnerin vom 24. August 2015 wegen grober Verkehrsregelverletzung schuldig\nbefunden wurde. Der Strafbefehl vom 24. August 2015 wurde gemäss Sendungsverfolgung\nder Schweizerischen Post dem Beschwerdeführer am 25. August 2015 zur Abholung\ngemeldet und am 26. August 2015 zugestellt (act. 14). Der Beschwerdeführer bestreitet die\nZustellung denn auch selber nicht (Schreiben des Beschwerdeführers an die\nBeschwerdegegnerin vom 24.09.2015, act. 9). Indem der Beschwerdeführer erst mit Eingabe\nvom 24. September 2015 Einsprache erhob, versäumte er die Einsprachefrist nach Art. 354\nAbs. 1 StPO. Vorliegend ist demnach zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die\nWiederherstellung der versäumten Einsprachefrist erfüllt sind und die Beschwerdegegnerin\ndie vom Beschwerdeführer beantragte Wiederherstellung mit Verfügung vom 1. Februar\n2016 zu Unrecht verweigert hat.\n\n"}