Es gilt ein strenger Massstab. Das Gesuch ist innert einer Frist von dreissig Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei der Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen. Innert gleicher Frist muss die versäumte Verfahrenshandlung nachgeholt werden. Im konkreten Fall machte der Betroffene eine Fristwiederherstellung geltend, unterliess es jedoch die versäumte Verfahrenshandlung nachzuholen. Überdies machte er keine valablen Fristwiederherstellungsgründe glaubhaft. Abweisung des Gesuchs, soweit darauf einzutreten ist. Obergericht, 1. April 2016, OG BI 16 1