Strafprozessordnung. Art. 94 Abs. 1 und Abs. 2 StPO. Fristwiederherstellung. Die Wiederherstellung einer versäumten Frist kommt nur in Betracht, wenn der säumigen Person kein Vorwurf gemacht werden kann, wenn sie mit anderen Worten aus hinreichenden subjektiven oder objektiven Gründen davon abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln. Es muss sich dabei um Gründe von einigem Gewicht handeln. Allgemein wird vorausgesetzt, dass es dem Betroffenen in seiner konkreten Situation unmöglich war, die fragliche Frist zu wahren oder mit der Fristwahrung einen Dritten zu betrauen. Es gilt ein strenger Massstab.