{"Signatur": "UR_OG_002", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2016-04-01", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_002_2016-OG-BI-16-1_2016-04-01.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/8579", "Checksum": "c9ab7fef3d5c64c3c99e01bf8f356ab0"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2016_OG BI 16 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 01.04.2016 2016_OG BI 16 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafprozessordnung. Art. 94 Abs. 1 und Abs. 2 StPO. Fristwiederherstellung. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 06:48:58", "Checksum": "4710fe789a04cb090527d16da2c7c500", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 01.04.2016 2016_OG BI 16 1\nRegeste:\nStrafprozessordnung. Art. 94 Abs. 1 und Abs. 2 StPO. Fristwiederherstellung. \n\nStrafprozessordnung. Art. 94 Abs. 1 und Abs. 2 StPO. Fristwiederherstellung.\nDie Wiederherstellung einer versäumten Frist kommt nur in Betracht, wenn der\nsäumigen Person kein Vorwurf gemacht werden kann, wenn sie mit anderen\nWorten aus hinreichenden subjektiven oder objektiven Gründen davon\nabgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln. Es muss sich dabei um Gründe\nvon einigem Gewicht handeln. Allgemein wird vorausgesetzt, dass es dem\nBetroffenen in seiner konkreten Situation unmöglich war, die fragliche Frist zu\nwahren oder mit der Fristwahrung einen Dritten zu betrauen. Es gilt ein\nstrenger Massstab. Das Gesuch ist innert einer Frist von dreissig Tagen nach\nWegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei der Behörde zu\nstellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen\nwerden sollen. Innert gleicher Frist muss die versäumte Verfahrenshandlung\nnachgeholt werden. Im konkreten Fall machte der Betroffene eine\nFristwiederherstellung geltend, unterliess es jedoch die versäumte\nVerfahrenshandlung nachzuholen. Überdies machte er keine valablen\nFristwiederherstellungsgründe glaubhaft. Abweisung des Gesuchs, soweit\ndarauf einzutreten ist.\n\nObergericht, 1. April 2016, OG BI 16 1\n"}