Von einer Kostenauflage an den Beschwerdeführer für das Verfahren vor der Beschwerdegegnerin (Verfahrenskosten gemäss angefochtener Verfügung von insgesamt Fr. 200.--) ist aus den genannten Gründen abzusehen. Die Kosten sind der Staatskasse aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 4 StPO).