Die Kostenauflage ist unter dem Aspekt der Verletzung der Unschuldsvermutung ebenfalls zu beanstanden. Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, können die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz der Staatskasse auferlegt werden (Art. 428 Abs. 4 StPO). Diese Bestimmung gilt sinngemäss auch im Beschwerdeverfahren (Patrick Guidon, a.a.O., N. 574). Von einer Kostenauflage an den Beschwerdeführer für das Verfahren vor der Beschwerdegegnerin (Verfahrenskosten gemäss angefochtener Verfügung von insgesamt Fr. 200.--) ist aus den genannten Gründen abzusehen.