41 OR Bezug genommen. Nur ein klarer Verstoss gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergibt, könnte indes eine Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 2 StPO rechtfertigen. Solches ist aber nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdegegnerin auch nicht hinreichend begründet (vergleiche zur Begründung BGE 6B_239/2013 vom 13.01.2014 E. 1.3 ff., Entscheid Obergericht des Kantons Uri a.a.O. E. 5b und 6). Die Kostenauflage ist unter dem Aspekt der Verletzung der Unschuldsvermutung ebenfalls zu beanstanden.