Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGE 6B_315/2007 vom 12.11.2007, E. 3.2, Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom 04.09.2012, OG BI 12 2, E. 4. mit Hinweisen, Thomas Domeisen, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., 2014, N. 37 zu Art. 426). Die Kostenauflage an den Beschwerdeführer wird in der angefochtenen Verfügung einzig damit begründet, dass der Beschwerdeführer die Einleitung des Strafverfahrens rechtswidrig und schuldhaft mitverursacht habe. Offensichtlich wird auf die (unzulässige) Schuldfeststellung und nicht auf Art. 41 OR Bezug genommen.