Die Beschwerde erweist sich insoweit als begründet, als die Aufhebung der angefochtenen Verfügung verlangt wird. Die Sache ist in Aufhebung der angefochtenen Verfügung insofern an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese eine neue Begründung verfasse, welche die Unschuldsvermutung respektiert (vergleiche BGE 1B_3/2011 vom 20.04.2011, E. 2.5.2). Ein Anspruch auf Feststellung der Schuldlosigkeit, wie sie der Beschwerdeführer anzustreben scheint, besteht indes nicht. Mit der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und der Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin wird der Antrag auf Sistierung gegenstandslos.