80 Abs. 1 StPO). Vielmehr ist im Rahmen einer Einstellungsverfügung die Unschuldsvermutung zu respektieren. In der Einstellungsverfügung darf keine Schuldfeststellung enthalten sein (vergleiche E. 3a hievor). Indem die Beschwerdegegnerin die Schuld des Beschwerdeführers in der angefochtenen Einstellungsverfügung feststellte, verletzte sie die Unschuldsvermutung im Sinne der dargelegten Rechtsprechung. Die Beschwerde erweist sich insoweit als begründet, als die Aufhebung der angefochtenen Verfügung verlangt wird.