b) Im vorliegenden Fall ist augenfällig, dass sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Einstellungsverfügung von der strafrechtlichen Schuld des Beschwerdeführers überzeugt zeigt. Nicht von ungefähr entbrannte im nachfolgenden Beschwerdeverfahren eine eigentliche Kontroverse über Schuld und Unschuld des Beschwerdeführers (vergleiche Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 18.01.2016 und 24.02.2016, Beschwerde a.a.O. und Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 05.02.2016). Die Frage der materiellen Schuld des Beschwerdeführers kann aber weder Gegenstand einer Einstellungsverfügung noch eines Beschwerdeverfahrens sein (vergleiche Art. 80 Abs. 1 StPO).