Damit jedoch der Rückgriff auf gesetzliche Strafbefreiungsgründe überhaupt eine Anwendungsgrundlage haben kann, darf in entsprechenden Einstellungsbeschlüssen von einem hinreichenden Tatverdacht beziehungsweise einer hypothetischen Strafbarkeit ausgegangen werden. Eine Einstellung mit einem Schuldvorwurf zu verbinden, wäre indes mit der strafrechtlichen Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 10 Abs. 1 StPO) nicht vereinbar. Ein Einstellungsbeschluss darf somit keine Schuldfeststellung enthalten (statt vieler: BGE 1B_3/2011 vom 20.04.2011, E. 2.3 ff. mit zahlreichen Hinweisen).