Letzteres ist nach ausdrücklicher Vorschrift von Art. 8 Abs. 1 StPO namentlich dann der Fall, wenn der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffen ist, dass eine Strafe unangemessen wäre (Art. 54 StGB). Definitive Verfahrenseinstellungen haben nach schweizerischem Strafprozessrecht die rechtlichen Wirkungen eines gerichtlichen Freispruches (Art. 320 Abs. 4 StPO). Die Einstellung (oder der Freispruch) "mangels Beweisen" oder auch wegen eines materiellen gesetzlichen Strafbefreiungsgrundes führt nicht zu einem "Freispruch zweiter Klasse".