b) Der Beschwerdeführer begründet dagegen ausführlich, er habe keine Verkehrsregelverletzung begangen. Die gegenteilige Auffassung der Beschwerdegegnerin würde dazu führen, dass unübersichtliche Kurven überhaupt nur noch im Schritttempo befahren werden könnten (Beschwerde vom 28.12.2015, S. 4).