Insofern habe sich der Beschwerdeführer einer einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig gemacht. Aufgrund der schweren eigenen Betroffenheit könne aber das Strafverfahren eingestellt werden. Die Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 200.-- seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, da er rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Strafverfahrens (mit-)verursacht habe. (angefochtene Verfügung, S. 2).